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Sagt mal, wenn ich rein theoretisch Dienste wie Searx, Nitter, Bibliogram, Invidious, Matrix und XMPP anbieten würde, bräuchte ich als Privatperson dann ein #Impressum? :thinking face

teilten dies erneut

Als Antwort auf Tuxi :Friendica: 🐧 ✅

keine Gewähr auf die kommende Aussage. 😉

Seit dem es die DSGVO gibt sind Impressum und Datenschutzerklärung in jedem Fall Pflicht. Auch wenn dort nicht viel steht.

Als Antwort auf Benedikt Brinkmann

du darfst dir gerne das Impressum und die Datenschutzerklärung auf meiner Webseite ansehen und für deine Zwecke anpassen.

thinkbot.de

Als Antwort auf Tuxi :Friendica: 🐧 ✅

Danke @all
Hmmm dann weiß ich noch nicht, ob ich diese Dienste dann wirklich öffentlich betreiben möchte. Habe echt keine Lust meine privaten Daten in die Welt zu posaunen.
Als Antwort auf Tuxi :Friendica: 🐧 ✅

du könntest das Impressum mit der c/o Variante "privacy" freundlich und rechtlich einwandfrei lösen. D.h. eine dir bekannte Person/Firma/Verein (irgendwo auf der Welt) auswählen, dann die Verwendung absprechen und den Followup Weg ausmachen. Hier ein Link zum c/o adressieren: praxistipps.chip.de/co-adresse…
Unbekannter Ursprungsbeitrag

Benedikt Brinkmann
Ja das habe ich auch lange Zeit gedacht, aber es ist wohl so, dass ein Impressum nur dann nicht von Nöten ist, wenn es sich um eine private und/oder familiäre Webseite handelt. Diese muss dann durch Passwort oder einen anderen Weg vor der Öffentlichkeit geschützt werden.
Unbekannter Ursprungsbeitrag

Tuxi :Friendica: 🐧 ✅
@Ravenbird Ⓐ 😷
Die allgemeinen Antworten waren, dass ich wohl ein Impressum benötigen würde.
Unbekannter Ursprungsbeitrag

Tuxi :Friendica: 🐧 ✅
@Andreas Schipplock @cinux
Anscheinend ist ein Postfach doch nicht ausreichend:
juraforum.de/ratgeber/it-recht…
Als Antwort auf Tuxi :Friendica: 🐧 ✅

sagt das juraforum. Mit der Begründung im TMG stehe "schnell". Ich als Laie verstehe nicht, warum ein Briefkasten schneller wäre als ein Postfach. Gibts da Urteile zu?
Als Antwort auf Jörn Smock

(...) die Begründung (die das juraforum und auch das bmjv nicht geben) ist, dass die Adresse "ladungsfähig" sein muss.
Unbekannter Ursprungsbeitrag

Tuxi :Friendica: 🐧 ✅
@Martin
Den Link kenne ich auch. Was mich da verunsichert ist, dass der Artikel von 2016 ist. Ob diese Infos noch aktuell sind?
Als Antwort auf Tuxi :Friendica: 🐧 ✅

@tux@anonsys.net bmjv.de/DE/Verbraucherportal/D… hilft weiter:

Wer muss ein Impressum angeben?
Wen die Impressumspflicht trifft, regelt vor allem § 5 TMG. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. Damit fallen ausschließlich privat genutzte Seiten nicht unter die Impressumspflicht (§ 18 Medienstaatsvertrag spricht von „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“).

Wichtig: Ist auf der privat genutzten Seite Werbung geschaltet, mit der Geld verdient wird, kann dies eine Impressumspflicht begründen.

Unbekannter Ursprungsbeitrag

Benedikt Brinkmann
wie im ersten Toot geschrieben bin ich mir da nicht sicher was nun der aktuelle Stand ist. Ich habe vor einer Zeit mal Smalltalk mit einem Anwalt gehabt. Es ging da auch viel um Entscheidungen von verschiedenen Gerichten.
Unbekannter Ursprungsbeitrag

Benedikt Brinkmann
Punkt 1 und 2 sprechen ja genau von dieser persönlichen Funktion die so eine Seite dann haben muss. Da es bei einigen Beiträgen schon sein kann das diese den 3 Punkt verletzen obwohl man selbst gedacht hat es handelt sich um eine Seite nach Punkt 1 und/oder 2. Daher wurde mal empfohlen in solchen Fällen die Seite nur für bestimmte Personen zugänglich zu machen um klar zu machen das es sich nicht um eine kommerzielle Seite handelt.